Schwanger als Grundschullehrerin Teil I – Wann und wie teile ich meine Schwangerschaft dem Arbeitgeber mit?

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Inhaltsverzeichnis

Der Schwangerschaftstest zeigt ein positives Ergebnis an, die Frauenärztin bestätigt es. Man erwartet ein Baby und darf sich freuen. Doch ziemlich bald nach der ersten Reaktion taucht auch schon die Frage auf: Wann und wie teile ich die Schwangerschaft meinem Arbeitgeber mit?

Wann muss ich als Grundschullehrerin die Schwangerschaft meinem Arbeitgeber mitteilen?

Generell sollte man die Schwangerschaft der Schulleitung, dem Schulamt und der Regierung dann mitteilen, wenn man sich damit wohl fühlt. Im Mutterschutzgesetz steht zwar, dass eine schwangere Frau ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen soll, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist (§15 Abs. 1 MuSchG), doch schreibt dieser Paragraph keinen genauen Zeitpunkt vor. Das heißt, es ist letztendlich jeder Schwangeren selbst überlassen, wann genau sie ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert

Man sollte dem Arbeitgeber die Schwangerschaft prinzipiell mitteilen, sobald man weiß, dass man schwanger ist

Wenn man als schwangere Lehrerin allerdings nicht den gesamten Unmut auf seine Seite ziehen möchte, sollte man der Schulleitung, dem Schulamt und der Regierung die Schwangerschaft nicht zu spät verkünden, damit der Arbeitgeber die Abwesenheit, die sich durch ein eventuelles Beschäftigungsverbot, den Mutterschutz und gegebenenfalls die anschließende Elternzeit der Schwangeren ergibt, planen kann. Schließlich müssen die ausfallenden Stunden von jemandem aufgefangen werden.

Teilt man die Schwangerschaft rechtzeitig dem Arbeitgeber mit, kann dieser frühzeitig für Ersatz sorgen. Wartet man mit der Verkündung und fällt dann mitten im Schuljahr plötzlich aus, müssen die Kolleginnen und Kollegen ausfallende Unterrichtsstunden durch Mehrarbeit auffangen. Oder die Kinder müssen mit Unterrichtsausfall rechnen, was mitunter von den Eltern kompensiert werden muss. Eine Tatsache, die beim ein oder anderen für Unbehagen sorgt.

Sobald man die Schwangerschaft mitgeteilt hat, greift das Mutterschutzgesetz

Insgesamt hat eine frühe Mitteilung der Schwangerschaft allerdings nicht nur rein aus Kollegialität Vorteile für die Schwangere. So arbeiten wir als Grundschullehrerinnen mit kleinen Kindern und laufen somit vermehrter als in einigen anderen Berufen Gefahr, uns mit Krankheiten wie Masern, Mumps, Ringelröteln anzustecken, die für den Embryo/Fötus im Bauch und einem selbst als Schwangere mitunter erhebliche Folgen haben können. Sobald wir die Schwangerschaft mitgeteilt haben, schützt uns das Mutterschutzgesetz unter anderem vor Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz sowie vor Kündigung (vgl. Abschnitt 1 – Abschnitt 3 MuSchG).

Dennoch gibt es bezüglich des Mitteilungszeitpunktes je nach beruflicher Stellung einiges zu beachten, worauf ich im Folgenden näher eingehen möchte.

Fall a) – Wann teile ich die Schwangerschaft als unbefristet angestellte/verbeamtete Lehrkraft meinem Arbeitgeber mit?

Als unbefristet angestellte beziehungsweise verbeamtete Lehrkraft ist man sicherlich in einer günstigen Position, um die Schwangerschaft relativ früh der Schulleitung bzw. allgemein dem Arbeitgeber mitzuteilen. Bevor man dies voreilig tut, sollte man sich allerdings – auch wenn man daran nicht denken möchte – vor Augen halten, dass es gerade in der Frühschwangerschaft zu Einnistungsstörungen des Embryos beziehungsweise zu einer Fehlgeburt kommen kann.

Gleichzeitig sollte man sich bewusst machen, dass nicht jede Schulleitung diskret mit der Nachricht umgeht. Von daher sollte man sich vor der Schwangerschaftsverkündung fragen, ob man sich wohl damit fühlen würde, wenn im Falle einer Fehlgeburt o.ä. jeder im Kollegium Bescheid wüsste.

Ein guter Zeitpunkt um die Schwangerschaft mitzuteilen ist allgemein sicherlich um die 12. SSW herum, da zu diesem Zeitpunkt die Schwangerschaft aus ärztlicher Sicht als relativ gesichert gilt.

Manchmal macht einem das Schicksal einen Strich durch die Rechnung

Doch nicht immer fällt es einem leicht, so lange zu warten. Leidet man zum Beispiel von Beginn an unter Schwangerschaftsübelkeit und muss sich unter anderem auch auf dem Arbeitsplatz übergeben. Oder schaut man aufgrund der Hormonumstellung im Körper plötzlich aus als würde man sich in der Pubertät befinden, muss man für sich selbst entscheiden, ob man sich dem Arbeitgeber und den Kollegen gegenüber lieber noch einige Wochen herausreden möchte (was gesetzlich gesehen zulässig wäre) oder ob man lieber mit der Wahrheit ans Licht rückt.

Fall b) – Wann teile ich die Schwangerschaft als befristet angestellte Lehrkraft meinem Arbeitgeber mit?

Liegt ein befristeter Arbeitsvertrag vor und man ist schwanger, kann man die Schwangerschaft aus beruflicher Sicht im Grunde auch unbedenklich dem Arbeitgeber mitteilen, da das Mutterschutzgesetz einem als Schwangere vor der vorzeitigen Kündigung schützt.

Abgesehen davon endet das Arbeitsverhältnis automatisch zum im Arbeitsvertrag schriftlich vereinbarten Zeitpunkt.

Fall c) – Wann teile ich die Schwangerschaft mit, wenn ich mich als Grundschullehrerin in der Bewerbungsphase befinde und mich auf eine unbefristete Stelle bewerbe?

Befindet man sich zu Beginn/während der Schwangerschaft als Grundschullehrerin in keinem geregelten Arbeitsverhältnis, sondern vielmehr in der Bewerbungsphase um eine unbefristete Stelle, sollte man sich aufgrund der Situation „Schwanger ohne Job“ keineswegs von seinem Umfeld verrückt machen lassen. Sicherlich wäre die Situation komfortabler, wenn man bereits einen Job sicher hätte und dann erst schwanger werden würde. Doch lässt sich ein Baby nicht auf den Tag, den Monat und das Jahr genau planen. Von daher gilt: „Der ideale Zeitpunkt für ein Baby ist jetzt!“ Alles andere regelt sich.

Viele Grundschullehrerinnen, die sich im Bewerbungsprozess befinden und von ihrer Schwangerschaft erfahren, haben erst einmal ein schlechtes Gewissen. Sie stellen sich die Frage, ob es nicht dreist ist, sich auf eine unbefristete Stelle zu bewerben, die man in absehbarer Zeit nicht in vollem Umfang antreten kann.

Muss ich die Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitteilen, auch wenn ich noch keine Stellenzusage habe?

Doch gerade als Grundschullehrerin, die in manchen Bundesländern nur einmal pro Jahr die Möglichkeit hat, sich auf eine Stelle zu bewerben, ist es nicht ratsam, die Bewerbung aufgrund einer bestehenden Schwangerschaft zurückzuziehen oder gar nicht erst abzusenden. Denn die Alternative wäre entweder, dass man als Schwangere beziehungsweise frischgebackene Mama ohne jegliches Einkommen dasteht und zudem ggf. noch Krankenversicherungsbeiträge vom Ersparten entrichten muss. Oder dass man alternativ Sozialleistungen beanspruchen muss. Beides sollte man sich gut überlegen zu tun. Das Leben von Erspartem kann zu finanziellen Ängsten führen, was sich negativ auf das Kind und die Mama auswirken kann. Gleichzeitig kann das Leben von Sozialleistungen für enormen psychischen Stress sorgen, gerade wenn man sich in die Ausbildung gekniet hat und im Grunde mit Leib und Seele Grundschullehrerin ist.

Das Gesetz ist im Fall der Bewerbung ganz klar auf der Seite der Schwangeren

Zumal das Gesetz im Fall „Bewerbung als Schwangere“ ganz klar auf der Seite der Schwangeren ist. So muss man als Schwangere weder in der Bewerbung schreiben noch im Vorstellungsgespräch sagen, dass man schwanger ist. Denn die Frage nach einer Schwangerschaft ist „wegen ihrer geschlechtsdiskriminierenden Wirkung grundsätzlich unzulässig“ (§§ 3 AGG, 611 BGB). Bekommt man sie trotzdem gestellt, hat man als Frau das Recht, die Unwahrheit zu sagen (vgl. § 611 a BGB a. F. BAG 06.02.2003 – 2 AZR 621/01, juris; ErfK/Preis, 12. Aufl., § 611 BGB Rz. 274; HWK/Thüsing, 5. Aufl., § 123 BGB Rz. 24) wie das Gerichtsurteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 11.10.2012 ergab.

Es lässt sich nie sagen, ob und wann man schwanger wird – auch nicht als Grundschullehrerin

Wenn einem aufgrund der Tatsache, dass man sich schwanger bewirbt, dennoch das schlechte Gewissen plagt, sollte man sich vor Augen führen, dass es in der Natur des Menschen liegt, dass Frauen im Laufe ihres Lebens Kinder gebären. Und welchen Unterschied macht es objektiv betrachtet, ob man direkt zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses oder beispielsweise drei Jahre später aufgrund einer Schwangerschaft ausfällt? Für Ersatz muss egal zu welchem Zeitpunkt gesorgt werden. Natürlich wird seitens des Arbeitgebers zu Einstellungsbeginn mit dem vollen Einsatz der Arbeitskraft geplant, doch plant er damit im Grunde immer. Von daher bedeutet der Ausfall einer fest eingeplanten Lehrerin für den Arbeitgeber immer Mehraufwand. Aber sollte deshalb keine Grundschullehrerin mehr Kinder bekommen?

Kinder sind die Zukunft der Gesellschaft – man muss sich für eine Schwangerschaft nicht entschuldigen

Wenn es trotz allem seitens des Arbeitgebers aufgrund der Schwangerschaftsmitteilung zu Unbehagen kommt, sollte man ihn höflich daran erinnern, dass Kinder die Zukunft von uns Grundschullehrerinnen und – lehrern, aber auch generell von unserer Gesellschaft sind. Man muss sich für seine Schwangerschaft also zu keiner Zeit entschuldigen. Außerdem sollte man den Arbeitgeber darauf aufmerksam machen, dass es helfen würde, wenn man sich als Grundschullehrerin auch zum Halbjahr bewerben könnte. Denn einige Monate ließen sich gegebenenfalls irgendwie mit Erspartem überbrücken, ohne dass man sich schwanger bewerben muss. Bei einem ganzen Jahr wird es schon schwer.

Möchte man trotzdem ehrlich sein und den möglicherweise Bald-Arbeitgeber bereits während des Bewerbungsprozesses über die Schwangerschaft informieren, sollte man bei seinen Überlegungen bedenken, dass es im Grunde bis zur letzten Schwangerschaftswoche noch zu Komplikationen kommen kann. Auch wenn man darüber nicht nachdenken möchte, sollte man dieses Szenario mit einkalkulieren. Denn was tun, wenn man die Bewerbung voreilig zurückgezogen hat, dann das Kind verliert und im nächsten Schuljahr womöglich keine Stelle mehr bekommt?

Mit Übersenden der Einstellungsunterlagen sollte man den Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren

Wofür ich allerdings aufgrund der Fairness und aufgrund des Mutterschutzes plädiere, ist, dass man den Arbeitgeber spätestens mit Übersenden der unterschriebenen Einstellungsunterlagen über die bestehende Schwangerschaft informiert. So gibt man dem Arbeitgeber und den Kollegen eine Chance, die Verhältnisse vor Schuljahresbeginn zu regeln, sodass rechtzeitig für entsprechende Arbeitsbedingungen und Ersatz gesorgt werden kann und weder die Kinder im Laufe des Schuljahres aufgrund der schwangeren Lehrerin nicht unter (erhöhtem) Unterrichtsausfall leiden müssen noch die Kollegen auf dem Zahnfleisch gehen, weil es Stunden der schwangeren Lehrkraft aufzufangen gilt.

Fall d) – Wann teile ich die Schwangerschaft mit, wenn ich mich als Grundschullehrerin in der Bewerbungsphase befinde und mich auf eine befristete Stelle bewerbe?

Im Falle der Bewerbung als schwangere Lehrerin auf eine befristete Stelle schaut es mit der Rechtslage ein wenig anders aus. Hier haben sowohl der Europäische Gerichtshof (EuGH Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 76/207/EWG – Artikel 10 der Richtlinie 92/85/EWG) als auch das Landesarbeitsgericht Köln entschieden, dass keine Offenbarungspflicht und kein Fragerecht des Arbeitgebers besteht, wenn es durch die Schwangerschaft nur zu Ausfallzeiten während des befristeten Arbeitsverhältnisses kommt.

Wie es sich bezüglich der Offenbarungspflicht der Schwangeren und des Fragerechts des Arbeitgebers allerdings verhält, wenn die befristete Stelle, auf die man sich bewirbt, faktisch (z.B. aufgrund eines Beschäftigungsverbots) niemals ausgeübt werden wird, ist allerdings noch nicht abschließend geklärt (Stand: November 2019). Um hier den Vorwurf einer Rechtsmissbräuchlichkeit auszuschließen, sollte man sich entweder nicht schwanger auf eine befristete Stelle bewerben oder eben von Anfang an ehrlich sein.

Wie teile ich als Grundschullehrerin meine Schwangerschaft dem Arbeitgeber mit?

Wie man als Grundschullehrerin die Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitteilt, ist klar geregelt: Auf dem Dienstweg. Allerdings ist diesbezüglich zu unterscheiden, ob man bereits an einer Grundschule unterrichtet oder sich noch im Bewerbungsprozess befindet.

Zu den Fällen a), b) – Ich unterrichte bereits an einer Grundschule – wie teile ich meine Schwangerschaft dem Arbeitgeber mit?

1. Gespräch mit der Schulleitung suchen (Zeugnis über den mutmaßlichen Tag der Entbindung im Original und in kopierter Form mitnehmen)

Unterrichtet man bereits als Lehrkraft an einer Grundschule, bedeutet dies zunächst das Gespräch mit der Schulleitung zu suchen und diese über die bestehende Schwangerschaft zu informieren. Am besten nimmt man zu diesem Gespräch bereits die MET-Bescheinigung (= Zeugnis über den mutmaßlichen Tag der Entbindung), die man in der Frauenarztpraxis auf Nachfrage gegen Entgelt ausgestellt bekommt, im Original und in kopierter Form mit. So herrscht bezüglich des Entbindungstermins und der Planung des Mutterschutzes von Beginn an Transparenz und die Schulleitung kann die kopierte Version der MET-Bescheinigung direkt in die Akte heften. Das Original nimmt man wieder mit, da man dies zur Vorlage beim Schulamt/der Regierung benötigt.

2. Formular „Änderungsmitteilung – Anzeige einer Schwangerschaft“ postalisch über das zuständige Schulamt an die zuständige Regierung richten

Im weiteren Verlauf füllt man dann ein Formular „Änderungsmitteilung – Anzeige einer Schwangerschaft“ aus, das man postalisch über das zuständige Schulamt an die zuständige Regierung (Arbeitgeber) richtet. Das Formular zur Änderungsmitteilung bekommt man meist online im „Formular-/Downloadcenter“ des jeweiligen Schulamtes bzw. der Regierung. Ihm ist in der Regel das „Zeugnis über den mutmaßlichen Tag der Entbindung“ im Original beizufügen, das man wie oben bereits beschrieben gegen Entgelt in der Frauenarztpraxis erhält (siehe §15 Abs. 2 MuSchG). Ich empfehle, vor Absenden unbedingt eine Kopie der Unterlagen anzufertigen und die Unterlagen per Einschreiben einzusenden, damit man im Zweifelsfall Beweise dafür hat, dass man der Mitteilungspflicht nachkam.

Zu den Fällen c), d) – Ich befinde mich noch im Bewerbungsprozess – wie teile ich meine Schwangerschaft dem Arbeitgeber mit?

Befindet man sich im Bewerbungsprozess, muss man – wie oben bereits beschrieben – den Arbeitgeber nicht über die Schwangerschaft informieren (§§ 3 AGG, 611 BGB). Mit Erhalt der Einstellungsunterlagen kann man dies dann tun.

1. Formular „Änderungsmitteilung – Anzeige einer Schwangerschaft“ postalisch über das zuständige Schulamt an die zuständige Regierung richten

Da man sich zu diesem Zeitpunkt meist noch keiner Schulleitung vorgestellt hat, teilt man die Schwangerschaft auf dem Dienstweg direkt via Änderungsmitteilung dem zugewiesenen Schulamt mit der Bitte um Weiterleitung an die Regierung postalisch mit. Auch und gerade an der Stelle empfehle ich erneut, vor dem Absenden unbedingt eine Kopie der Unterlagen anzufertigen und die Unterlagen per Einschreiben einzusenden, damit man im Zweifelsfall Beweise dafür hat, dass man der Mitteilungspflicht nachkam.

2. Gespräch mit der Schulleitung suchen (Zeugnis über den mutmaßlichen Tag der Entbindung in kopierter Form mitnehmen)

Sobald einem die Schule zugewiesen wurde, sollte man in einem persönlichen Gespräch unter Vorlage der MET-Bescheinigung in kopierter Form dann auch die Schulleitung über die Schwangerschaft informieren, da sie im Grunde am unmittelbarsten davon betroffen ist.

Fazit zur Mitteilung der Schwangerschaft als Grundschullehrerin

Abschließend gilt: Den perfekten Zeitpunkt für eine Schwangerschaftsmitteilung gibt es nicht. Man sollte die Schwangerschaft immer dann mitteilen, wenn man sich als Schwangere wohl damit fühlt. Denn das Wohl des Babys und der werdenden Mama stehen in der Schwangerschaft an allererster Stelle.

Bezüglich der Art und Weise der Schwangerschaftsmitteilung gilt, dass der Dienstweg eingehalten und die Schwangerschaft dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt werden muss. Ein entsprechendes Mitteilungsformular findet man bei den meisten Schulämtern/Regierungen online im Formular-/Downloadcenter.

Ich hoffe, ich konnte euch mit dem obigen Artikel ein bisschen weiterhelfen und würde mich freuen, wenn ihr über eure Erfahrungen und Meinungen bezüglich der Schwangerschaftsmitteilung als Grundschullehrerin in den Kommentaren berichten würdet.

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Wenn ihr eure Schwangerschaftsmitteilung übrigens für euch persönlich als Erinnerung festhalten wollt, könnt ihr dies unter anderem auf sogenannten Meilensteinkarten oder in einem Schwangerschaftstagebuch tun (Durch einen Klick auf eines der Bildchen (= bezahlter Link) gelangst du zum Angebot von Amazon!).

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